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BRGE IV Nrn. 0006, 0007, 0008 und 0009/2016 vom 21. Januar 2016 in BEZ 2016 Nr. 14 3.1 Nachfolgend ist die Rekurslegitimation zu prüfen. Der Rekursgegner bestreitet die Legitimation des Zürcher Heimatschutzes ZVH mit der Begründung, das Verwaltungsgebäude und die Verbindungsfassade des Busdepots D. seien im Inventar nicht aufgeführt. Im Mai 2013 sei das Inventar mit Bauten aus der Bauperiode 1945-1980 ergänzt worden. Weder die Denkmalpflege der Stadt X noch der Heimatschutz-Verband der Stadt X sei zur Einschätzung gelangt, es handle sich bei den streitbetroffenen Objekten um potentielle Schutzobjekte. 3.2 Der Zürcher Heimatschutzes ZVH ist aufgrund des Verbandsbe- schwerderechtes zur Rekurserhebung grundsätzlich legitimiert (§ 338b Abs. 1 Planungs- und Baugesetz [PBG]). Jedoch hängt nach der Rechtsprechung die Rekurs- und Beschwerdelegitimation der Natur- und Heimatschutzverbände in der Regel davon ab, ob das betreffende Objekt in ein gestützt auf § 203 Abs. 2 PBG erstelltes Inventar Aufnahme gefunden hat. Die blosse Behauptung, ein nicht inventarisiertes Objekt sei dennoch schutzwürdig, verschafft den Verbänden keinen Zugang zum Rekursverfahren (RB 1990 Nr. 10). Gemäss RB 1990 Nr. 11 (= BEZ 1990 Nr. 11) kommt die Verbandsbeschwerde nur dort zum Zug, wo die angefochtene Anordnung ein bereits förmlich erfasstes (§ 205 PBG) oder zumindest schon inventarisiertes (§ 203 Abs. 2 PBG) Schutzobjekt im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. a g PBG betrifft. Sie soll es den Verbänden er- möglichen, sich gegen alle Anordnungen zu wehren, die mit der Aufhebung einer förmlichen Unterschutzstellung oder der Entlassung eines Schutzobjekts aus dem Inventar verbunden sind (VB.2009.00424, E. 2.2., = BEZ 2010 Nr. 15). Eine Ausnahme gilt dort, wo das zuständige Gemeinwesen seiner Pflicht zur Inventarisierung nicht nachgekommen ist oder wo ein Inventareintrag einzig mangels rechtzeitiger Entdeckung des Schutzobjekts unterblieben ist und zudem die Schutzwürdigkeit als glaubhaft dargetan und wahrscheinlich erscheint (VGr, 10. September 2003, VB.2003.00197, E. 2a; RB 1996 Nr. 6, 1997 Nr. 2). 3.3 Die Baugeschichte des Busdepots D. geht zurück auf das erste Tramdepot in der Stadt X von 1914. Dieser Teil wird heute als «Urhalle» be- zeichnet und wurde mit dem angefochtenen Beschluss zusammen mit dem Vorplatz vor der Halle unter Schutz gestellt. Dies im Gegensatz zu den weiteren Gebäuden und Gebäudeteilen, die im Laufe der Zeit hinzugekommen sind, zuletzt im Jahr 1960 das Verwaltungsgebäude der Verkehrsbetriebe. Heute präsentiert sich das Busdepot als aneinandergebautes Konglomerat aus Bus- Einstellhallen, Werkstattgebäude, Magazingebäude und Verwaltungsgebäude. Mit Vorentscheid vom 22. August 2012 beantwortete der Bauausschuss dem Departement Technische Betriebe die Frage betreffend Zulässigkeit des Abbruchs des Busdepots positiv, dies unter der Bedingung einer rechtskräftigen Bewilligung für eine Neuüberbauung. Hiergegen wurde beim Baurekursgericht ein Rekurs erhoben. Der Bauausschuss brachte in jenem Verfahren vernehm- lassungsweise vor, dass mit dem besagten Beschluss nach Abklärung der Schutzwürdigkeit formell auf die Unterschutzstellung des nicht inventarisierten
- 2- Busdepots verzichtet werden sollte. Mit Entscheid vom 21. Februar 2013 hob das Baurekursgericht diesen Beschluss auf mit der Begründung, ein Entscheid über die Schutzwürdigkeit eines Gebäudes könne nicht Gegenstand eines baurechtlichen Verfahrens sein. In der Folge erliess der Stadtrat den hier angefochtenen Beschluss und verzichtete wiederum auf die Anordnung von Schutzmassnahmen bei der Liegenschaft Busdepot D. Das Busdepot wurde zwar nie inventarisiert. Für die Rekursberechtigung des Zürcher Heimatschutzes ZVH ist indes ausschlaggebend, dass der in Frage stehende Gebäudekomplex als Ganzes als potentielles Schutzobjekt erkannt worden war und der (teilweise) Verzicht auf Schutzmassnahmen in materieller Hinsicht einer Inventarentlassung gleichkommt. Deshalb und weil sich die angefochtene Anordnung vom 27. Mai 2015 auf den III. Titel des PBG stützt, ist der Rekurrent zum Rekurs berechtigt (§ 338b Abs. 1 lit. a PBG). Da die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf seinen Rekurs einzutreten.